Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELOG GmbH

§ 1 Allgemeines

1) Allen Rechtsgeschäften und Angeboten der ELOG GmbH liegen ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen
der schriftlichen Zustimmung der ELOG GmbH. Anderenfalls werden einander widersprechende Klauseln nicht
Vertragsbestandteil.
2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte.
3) Alle Messe-, Kongress- sowie Veranstaltungsstände werden grundsätzlich nur zur Miete, für die Dauer einer Veranstaltung
überlassen. Daher sind ausdrücklich alle gelieferten Teile lediglich vermietet, es sei denn, im Angebot und/oder in der
Auftragsbestätigung werden die Teile ausdrücklich als Kaufteile (K01…) ausgewiesen. Drucke von Platten, Planen,
Bodenbelägen und Folien, aufgrund von Kunden übermittelten Druckvorlagen, sind immer Eigentum des Auftraggeber,
können aber bei der ELOG GmbH gegen Kostenersatz eingelagert werden.

§ 2 Vertragsabschluss

1) Angebote, die die ELOG GmbH unterbreitet dienen lediglich der Vertragsanbahnung und sind freibleibend und
unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich erklärt worden. Ein Werkvertrag kommt nur dann zustande,
wenn der Auftraggeber das Angebot unterfertigt hat und es der ELOG GmbH termingerecht, mind. 3 Wochen vor
Veranstaltungsbeginn, retourniert hat. Die ELOG GmbH wird auf Wunsch dem Auftraggeber eine verbindliche
Auftragsbestätigung übermitteln. Wird dieser Auftragsbestätigung nicht binnen 5 Tagen widersprochen, gilt der Werkvertrag
als geschlossen.
2) Alle Vereinbarungen, Bestellungen, Änderungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform, Mails gelten dbzgl. als
genügend. Hat der Auftraggeber bis 14 Arbeitstage vor Beginn der Messe keine Auftragsbestätigung erhalten, so ist dies der
ELOG GmbH umgehend schriftlich mitzuteilen und eine 3 tägige Nachfrist zu gewähren.
3) Diese AGB´s sind Bestandteil jeder Auftragsannahme durch die ELOG GmbH. Ein entsprechender Hinweis ist auf dem
Schriftverkehr der ELOG GmbH mit dem Auftraggeber in der Fußnote bzw. Signatur vermerkt.

§ 3 Preise

1) Alle Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von dzt. 20%. Alle Preise
verstehen sich zur Miete, soweit nicht anders vereinbart, für die jeweilige Messe- bzw. Veranstaltungslaufzeit.
2) Nicht im Preis enthalten sind die Standgebühren der jeweiligen Messegesellschaft bzw. Veranstalter, Anschlusskosten,
Kosten für etwaige Genehmigungsverfahren (z. B. Statik- sowie Brandschutzgutachten) sowie die Gebühren aller Art (z.B.
Kosten für Hängepunkte), die von Messegesellschaften separat eingehoben werden und auf die die ELOG GmbH keinen
Einfluss hat. Dazu zählen auch die Kosten für die Abfallentsorgung für Bodenbeläge und anderer Restmüll, sowie alle
Verbrauchskosten wie Strom, Internet und Wasser/Abwasser.
3) Sonderarbeiten oder Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht in dem ursprünglichen Auftrag enthalten sind,
können gesondert berechnet werden. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden diese Arbeiten in Samstags-, Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit ausgeführt, ist die ELOG GmbH zur Hinzurechnung eines entsprechenden Zuschlags zu den im
Angebot genannten Arbeitspreisen berechtigt.
4) Für vom Auftraggeber nach Auftragserteilung verlangte Besprechungen können neben dem reinen Zeitaufwand, Fahrt-
Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet werden.
5) Die Preise, spezielle jene für manuelle Leistungen und Transport unterliegen dem Preisindex, gemäß dem verlautbarten 3-
Monats-Euribor und werden jährlich, gültig ab 1. Jänner neu berechnet. Sollte sich der Dieselpreis um mehr als 5% erhöhen,
werden die Transportpreise mit sofortiger Wirkung, auch unabhängig von etwaigen Rahmenverträgen, angepasst.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

1) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch die ELOG GmbH, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Dazu gehört der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber
zu liefernden Unterlagen, speziell die Übermittlung der Auf- und Abbauzeiten sowie der dbzgl. Ausstellerhandbücher samt
Hallenplänen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne bzw. der beauftragten Visualisierungen, keine
bauseitigen Behinderungen (z.B. Säulen), die Akzeptanz der angeführten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen
des Auftraggebers. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so kann die Leistungsfrist
angemessen verlängert werden.
2) Für die ELOG GmbH ist es das höchste Ziel, die Messe- bzw. Veranstaltungsstände ordentlich und termingerecht zu liefern.
Die Lieferfrist verlängert sich jedoch angemessen bei Hindernissen, die wir bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwehren konnten,
insbesondere bei Betriebsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung, höherer Gewalt, Streik und Aussperrung,
behördlicher Maßnahmen und Transportstörungen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1) Die Rechnungslegung erfolgt immer netto, ein Abzug von nicht separat ausgewiesenem Skonto ist nicht statthaft. Die
Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug auf das im Rechnungstext angeführte Konto zu erfolgen.
2) Für Messestände mit einem Volumen größer als € 10.000,00 berechnen wir 50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung,
zahlbar prompt netto und den Rest der Auftragssumme prompt nach Messebeginn. Bei nicht ordnungsgemäßer oder
fristgerechter Zahlung steht der ELOG GmbH ein Zurückbehaltungsrecht an dem Messe- und Ausstellungsstand bis zur
vollständigen Bezahlung zu.
3) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
und von der ELOG GmbH anerkannt wurden.
4) Bei Zahlungsverzug ist die ELOG GmbH nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Ablehnungsandrohung vom
Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz für erbrachte Planungs- und Vorbereitungsleistungen zu fordern. Bei
Zahlungsverzug nach erbrachter Leistung, wird je Mahnbrief, eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 erhoben. Eine eventuelle
Festsetzung von Verzugszinsen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
5) Zahlungen sind ausschließlich kostenfrei an die von der ELOG GmbH bekannt gegebenen Bankverbindungen zu richten.

§ 6 Deckungszusage

1) Der Auftraggeber versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung über ausreichend finanzielle Mittel zur Bezahlung dieser
Lieferung oder Leistung verfügt. Nachträglich eintretende wirtschaftliche oder finanzielle Zahlungsprobleme sind unverzüglich
anzuzeigen. Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht in der Lage ist, den Vertragspreis vollständig zu zahlen, kann die ELOG
GmbH vom Vertrag zurücktreten.
Seite 2
2) Im Gegenzug versichert die ELOG GmbH, dass sie zum Zeitpunkt der verbindlichen Beauftragung über ausreichend
finanzielle Mittel oder Finanzierungszusagen zur Bezahlung von etwaigen Vorleistungen verfügt. Nachträglich eintretende
wirtschaftliche oder finanzielle Zahlungsprobleme sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall, dass die
ELOG GmbH nicht in der Lage ist, die Vorleistungen vollständig und termingerecht zu bezahlen, wird die ELOG GmbH vom
Auftraggeber eine entsprechende Akontierung der Vertragsleistung erbeten.

§ 7 Sicherheitsvorkehrungen /

Verpflichtungen des Kunden
1) Kabinen, Vitrinen, Theken und andere abschließbare Möbelstücke sind nicht einbruchssicher. Die Schließmechanismen
dienen lediglich als Einbruchhemmer im psychologischen Sinne. Es wird daher dringend empfohlen keine Wertgegenstände
wie z.B. Notebooks, Handtaschen etc. unbeaufsichtigt am Stand zu lassen bzw. über Nacht dort zu deponieren. Die ELOG
GmbH haftet nicht für vom Auftraggeber am Stand hinterlassene Gegenstände.
2) Es wird dem Kunden empfohlen, sowohl die vollständige Mietsache (Messe- und Veranstaltungsstand) als auch
Ausstellungsstücke oder Exponate in geeigneter Weise zu versichern. Die ELOG GmbH bietet in ihren Angeboten eine
Versicherung auf 1. Risiko obligatorisch an. Diese beinhaltet jedoch nur das Standequipment auf Beschädigung bzw. eine
Haftpflicht gegenüber Schäden, entstanden durch Leistungen bzw. Fehlleistungen der ELOG GmbH. Diebstahl oder
Vandalismus ist in keinem Fall im Leistungsumfang enthalten.
3) Grafiken und andere Unterlagen, die von der ELOG GmbH, im Auftrag des Auftraggebers, anzufertigen, anzubringen oder
aufzustellen sind, liegen immer in der Verantwortung des Auftraggebers. Die ELOG GmbH prüft weder eine eventuelle
Verletzung von Schutzrechten, noch die Richtigkeit der Unterlagen. Der Auftraggeber stellt die ELOG GmbH von allen
eventuellen Schadenersatzansprüchen durch Rechtsverstöße oder Schreib- und Farbfehlern frei.
4) Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, Standbegrenzungswände zu bestellen. Es ist gemäß den Richtlinien der
meisten Messe- und Veranstaltungsgesellschaften nicht erlaubt, Rückwände oder Seitenwände von Standnachbarn zu eigenen
Werbe- oder Begrenzungszwecken zu nutzen. Eine Verpflichtung zur Konsensherstellung zw. den Standnachbarn bzw.
Einholung einer Genehmigung beim Veranstalter besteht für die ELOG GmbH nicht.

§ 8 Einlagerung

1) Da es sich um Mietmessestände handelt, werden grundsätzlich keine Gegenstände des Auftraggebers eingelagert. Es
besteht jedoch die Möglichkeit, Eigenmaterial des Auftraggebers bei der ELOG GmbH einzulagern. Sofern eine Einlagerung im
Einzelfall gewünscht ist, setzt dies voraus, dass ein entsprechender schriftlicher Auftrag erteilt, bestätigt und
Übereinstimmung über die Höhe des monatlichen Lagerentgelt hergestellt wurde. Für die eingelagerten Gegenstände haftet
die ELOG GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht jedoch bei Komplett- oder Teiluntergang durch
Elementarschaden.

§ 9 Regelung für Mietverträge

1) Das Mietgut wird ausschließlich für den vereinbarten Zweck und Zeitraum überlassen. Eine ordentliche Kündigung des
Mietvertrages ist ausgeschlossen. Die Untervermietung ist nur an Mitaussteller auf demselben Messestand gestattet, wobei
die Haftung für das Mietgut beim Auftraggeber verbleibt.
2) Die ELOG GmbH bzw. deren Mitarbeiter sind jederzeit berechtigt, den Messe- oder Ausstellungsstand zu besichtigen und zu
betreten, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu informieren.
3) Der Zustand und die Vollständigkeit des Mietguts sind vom Auftraggeber beim Empfang zu prüfen. Über die Übergabe
(Abnahme) kann auf Wunsch des Auftraggebers ein Übergabeprotokoll erstellt werden. Die Abnahme erfolgt zum vorher
vereinbarten Zeitpunkt. Der Auftraggeber ist nicht zur Abnahme verpflichtet, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Eine
Abnahme bzw. Freigabe des gebauten Standes kann nach Vereinbarung auch durch elektronische Medien (z.B. Mail oder
WhatsApp) erfolgen. Bei Ständen unter 10m² besteht seitens der ELOG GmbH als auch dem Auftraggeber kein Abnahmebzw.
Freigabeverpflichtung. Ist der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person zum vereinbarten Übergabetermin
nicht anwesend, warten die Mitarbeiter der ELOG GmbH noch 1 Stunde, ohne dass dafür Kosten anfallen. Sollte der
Übergabetermin vom Auftraggeber um mehr als 1 Stunden überschritten werden, gilt / gelten der Messestand und die
Mietgegenstände als richtig und mängelfrei übergeben, auch wenn kein unterschriebenes Übergabeprotokoll gefertigt werden
konnte. Die entstandenen Mehrkosten ab dem vereinbarten Übergabetermin werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4) Da es sich beim Standbauequipment in der Regel um gebrauchte Materialien, Geräte und Sachen handelt, begründen
normale Gebrauchsspuren keinen Nachbesserungs-, Ersatz-, Rücknahme- oder Kostenminderungsanspruch. Dies gilt auch für
materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen. Das Mietgut wird nach Fertigstellung des Messestandes mit
herkömmlichen Putz- und Reinigungsmitteln gesäubert. Für Verschmutzungen, die durch den umliegenden Messebaubetrieb
in der Messehalle bzw. der Veranstaltungslocation entstehen, kann keine Nachbesserung verlangt werden. Es wird daher
empfohlen, für den Abend vor Messe- bzw. Veranstaltungsbeginn eine professionelle Standreinigung zu beauftragen, da sich
der Staub in den Messehallen erfahrungsgemäß erst nach den erfolgten Aufbauarbeiten am Abend vor der Messe gelegt hat.
5) Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung geht von der ELOG GmbH auf den Auftraggeber über, wenn das
Mietgut übergeben wurde. Verlust und Beschädigungen am Mietgut sind vom Auftraggeber unverzüglich der ELOG GmbH zu
melden. Die Gefahrtragung des Auftraggebers endet mit der Rückgabe an die ELOG GmbH. Reist der Auftraggeber vor dem
Messeende ab, so sind alle mobilen Gegenstände wie Stühle, Hocker, Kaffeemaschinen, Prospektständer usw., soweit wie
möglich, in den Kabinen zu verschließen und die Schlüssel am abgesprochenen Ort zu hinterlegen.
6) Der Auftraggeber haftet verschuldungsunabhängig für alle Verluste am Mietgut in der Zeit, in der sich das Mietgut in seiner
Obhut befindet. Er leistet Ersatz für alle notwendigen Aufwendungen für die Neuanschaffung des Mietgutes, maximal bis zu
dessen Wert bei der Übergabe an ihn. Es wird dem Auftraggeber daher empfohlen, das Mietgut gegen Verlust und
Vandalismus auf seine Kosten zu versichern.
7) Das Mietverhältnis endet mit dem Ende der jeweiligen Veranstaltung bzw. Messe und der Abbau beginnt unmittelbar mit
dem Ende, sofern nichts anderes vereinbart ist. Am Mietstand hinterlassenes, unverpacktes Werbe- und Prospektmaterial
wird ohne Wertersatz vor Ort entsorgt. Verpacktes und beschriftetes Material des Kunden wird von den Mitarbeitern der ELOG
GmbH verladen und retourgenommen.
8) Dem Auftraggeber obliegt die Obhuts- und Aufsichtspflicht bezüglich des gesamten Mietgegenstandes ab Übergabe.
Verletzt der Auftraggeber die Obhuts- und Aufsichtspflicht, hat er den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
9) Für die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Gegenstände, die der Auftraggeber im Einzelfall vor Ort doch nicht
benötigt, wird keine anteilige Mietrückzahlung geleistet. Diese Gegenstände können auch nicht getauscht oder gegen andere
Leistungen aufgerechnet werden.
10) Für Kundenware und Kundenexponate übernimmt die ELOG GmbH zu keiner Zeit Haftung, auch dann nicht, wenn diese
durch uns oder einen von der ELOG GmbH beauftragten Subfrächter transportiert bzw. versendet werden.
Seite 3

§ 10 Haftungsbegrenzung

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die ELOG GmbH nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Für fahrlässig verursachte
sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet die ELOG GmbH ebenfalls,
allerdings beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungsregelungen gelten sowohl
für gesetzliche als auch vertragliche Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aufgrund von
Gewährleistungsvorschriften. Für reine Vermögensschäden kann an die ELOG GmbH in keinem Falle Schadenersatzanspruch
gestellt werden. Die ELOG GmbH bestätig hiermit, eine dbzgl. Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.

§ 11 Gewährleistung

1) Beanstandungen offener Mängel und Lieferungen bzw. Leistungen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen, spätestens
jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort. Bei Lieferungen und Leistungen, die Messeund
Ausstellungsgegenstände betreffen, sind Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 24 Stunden nach
Übernahme des Messe- und Ausstellungsstandes schriftlich zu erheben. Vorgenannte Mängelrügen sind ausschließlich an die
Geschäftsleitung oder den betreffenden Projektleiter der ELOG GmbH schriftlich zu richten. Mail, SMS oder WhatsApp gelten
vereinbarungsgemäß als schriftlich übermittelt. Die ELOG GmbH verpflichtet sich, spätestens nach 2 Stunden zu reagieren.
2) Der ELOG GmbH steht das Recht der Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Die ELOG GmbH darf ggf. auch mehrmals
nachbessern. Die ELOG GmbH wird Nachbesserungsarbeiten tunlichst so durchführen, dass der Messe- bzw.
Veranstaltungsbetrieb am Stand weitgehend unbeeinträchtigt weitergeführt werden kann.
3) Sofern der Auftraggeber die Nachbesserungsarbeiten durch die ELOG GmbH verhindert, ist die ELOG GmbH von der
Haftung freigestellt.
4) Voraussetzung für die Gewährleistung ist in jedem Fall, dass zuvor alle, diese Gewerke betreffende Zahlungen geleistet
worden sind.
5) Die ELOG GmbH übernimmt keine Gewähr wegen normaler Abnutzungserscheinungen. Für Unfälle, Sachschäden, etc.,
welche durch unsachgemäße Verwendung der Mietgegenstände entstehen, haftet in jedem Fall der Auftraggeber.

§ 12 Urheberrecht und sonstige Schutzrechte

1) Die Entwurfsunterlagen, die Planungs-, Zeichnungs-, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie das Design und die
Konzeptbeschreibung bleiben geistiges Eigentum der ELOG GmbH. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt ohne die Zustimmung
der ELOG GmbH die sich daraus ergebenden Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben.
Er ist auch nicht berechtigt, daraus Nachbauten zu erstellen oder erstellen zu lassen.
2) Verstößt der Auftraggeber gegen die Urheberrechte oder Schutzrechte der ELOG GmbH, so hat er eine Vertragsstrafe in
Höhe von 75 % des zwischen den Parteien vereinbarten Mietentgelts für das betroffene Mietgut, mindestens jedoch €
5.000,00, zu bezahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Ansprüche auf
Unterlassung bleiben davon unberührt.
3) Auch nach Zahlung des vereinbarten Mietpreises, verbleiben der ELOG GmbH die Urheberrechte an den genannten
Unterlagen, die Nutzungsrechte gehen jedoch auf den Auftraggeber über. Eine Weitergabe an Dritte bleibt in jedem Fall
ausgeschlossen.
4) Die ELOG GmbH ist berechtigt, ihren Firmennamen in angemessener Größe an den von ihr oder nach den Plänen des
Auftraggebers hergestellten Gegenständen, insbesondere Messeständen sowie Mietgut an sichtbarer aber dezenter Stelle
anzubringen. Die ELOG GmbH ist zudem berechtigt, kostenlos und ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers
Bildmaterial der gelieferten Leistungen zu veröffentlichen bzw. für Werbezwecke zu nutzen. Dies jedoch im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Arzneimittelgesetz, speziell dem öffentlichen Werbeverbot für
verschreibungspflichtige (RX) Produkte.
5) Stellt der Auftraggeber der ELOG GmbH Planungsunterlagen zur Verfügung, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr
dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach diesen Planungsunterlagen hergestellten Arbeiten Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Die ELOG GmbH trifft keine Verpflichtung, nachzuprüfen, ob für die ihr vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Unterlagen Schutzrechte Dritter bestehen. Sollte der Auftraggeber von Dritter Seite auf Schadensersatz
in Anspruch genommen werden, da durch die Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen eine
Schutzrechtsverletzung vorliegt, so stellt der Auftraggeber die ELOG GmbH von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüchen frei.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Handelt es sich um einen Kaufmessestand oder auch nur Teile davon, so bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum der ELOG GmbH.

§ 14 Datenverarbeitung

Die ELOG GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten
über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Datenschutzgesetz
zu verarbeiten und aufzubewahren. Die ELOG GmbH garantiert, dass keine Weitergabe von Auftraggeberdaten erfolgt, wenn
es nicht für die Ausführung des Auftrages erforderlich ist. Die ELOG GmbH garantiert, eventuell vom Auftraggeber schriftlich
mitgeteilte Sperrvermerke (z.B. Produkt- oder Zulassungsdaten) strikt zu befolgen und diese Verpflichtung auch auf ihre
Mitarbeiter zu übertragen.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand1) Erfüllungsort für die Zahlung des Auftraggebers ist Wien.

2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Korneuburg. Bei Streitigkeiten mit Auftraggebern, deren Wohnort oder Firmensitz
außerhalb der Republik Österreich liegt, gilt ausschließlich die Anwendung des in der Republik Österreich geltenden Rechts als
vereinbart.

§ 16 Teilwirksamkeit

1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen dieser Bedingungen, sind ehestmöglich durch
solche zu ersetzen, die in ihrer Wirksamkeit, der wegfallenden Bestimmung dieser Bedingungen am nächsten kommt.
2) Die ELOG GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB, jederzeit und ohne Vorankündigung, zu ändern bzw. der geltenden
Rechtsprechung anzupassen.

HL/Stand Juli 2019